Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB: Muss vorher "angedroht" werden!

OLG Frankfurt: Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze:

 

1.

Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.

 

2.

Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13 (nicht rechtskräftig)