Leistungsverweigerungsrecht auch wegen Mängeln aus anderen Bauvorhaben und wegen verschiedener Gewerke!

BGH: 30.07.2015 - VII ZR 142/14 (NZB zurückgewiesen)

Leitsatz:

 

Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass dem Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind. 


 

OLG München, Beschluss vom 21.05.2014 - 13 U 4423/13 Bau

BGH, 30.07.2015 - VII ZR 142/14 (NZB zurückgewiesen)