Konkludente Abnahme: Erst nach angemessener Prüffrist!

BGH: 25.06.2015 - VII ZR 288/13 (NZB zurückgewiesen)

Konkludente Abnahme: Erst nach angemessener Prüffrist!

 

BGH, 25.06.2015 - VII ZR 288/13 (NZB zurückgewiesen)

 

Leitsätze:

 

1.

Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. 


 

2.

Von einer konkludente Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung (hier: eines Gutachtens) lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.


 

3.

Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang. 


 

KG, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 U 115/12

BGH, 25.06.2015 - VII ZR 288/13 (NZB zurückgewiesen)