Sachverständiger: Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt - Befangenheit !

OLG Celle: Beschluss vom 02.09.2015 - 14 W 33/15

Leitsätze:

 

1.

Der Anschein der Voreingenommenheit eines Sachverständigen besteht, wenn aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis aufkommt, der Sachverständige stehe nicht neutral zwischen den Parteien, sondern neige sich den Interessen einer Partei zu.


 

2.

Arbeitet ein Sachverständiger zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Gericht mit den Prozessbevollmächtigten einer Partei aus einer anderen Niederlassung zusammen, so gibt dies Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, auch wenn kein Bezug zu den streitgegenständlichen Parteien besteht.


 

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 14 W 33/15