Teilkündigung: Nur bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung; nicht nur auf einzelne Mängel beschränkt!

BGH: 10.09.2015 - VII ZR 239/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Weist die Leistung vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen (kündigen), wenn eine diesem gesetzte Mängelbeseitigungsfrist fruchtlos abgelaufen ist.


 

2.

Soweit die Parteien nicht die Möglichkeit einer auf den Mangel beschränkten Teilkündigung vereinbart haben, ist nur die Entziehung des gesamten Auftrags möglich. Etwas anderes gilt, wenn sich die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht.


 

3.

Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossene Teile der geschuldeten Leistung angesehen werden.


 

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2013 - 6 U 965/12

BGH, 10.09.2015 - VII ZR 239/13 (NZB zurückgewiesen)