Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels: Mitverkäufer haftet nur bei eigener Arglist!

OLG Saarbrücken: Urteil vom 17.06.2015 - 2 U 84/13 (nicht rechtskräftig: BGH, V ZR 150/15)

Leitsatz:

 

Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der selbst nicht arglistig gehandelt hat und der sich die Arglist des Mitverkäufers auch nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.


 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 - 2 U 84/13 (nicht rechtskräftig: BGH, V ZR 150/15)