Ersatz von Fremdunternehmerkosten!

OLG Oldenburg: Urteil vom 04.08.2015 - 2 U 15/15

Leitsätze:

 

1.

Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte.


 

2. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind.


 

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 - 2 U 15/15