Auftragnehmer darf sich auf die Berechnungen des Statikers verlassen! Überprüfungspflicht nur bei "ins Auge springenden Mängeln"!

OLG Köln: Urteil vom 20.05.2015 - 11 U 116/14

Leitsatz:

 

Der Auftragnehmer kann sich grundsätzlich auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmannes verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen. Das gilt insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung. 


 

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2015 - 11 U 116/14