Skontoabzug u.U. auch bei verspäteter Zahlung!

OLG Frankfurt: Urteil vom 18.08.2015 - 22 U 147/13

Leitsätze:

 

1.

Eine Skontoregelung, die wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen ist, muss im Lichte der gesamten Vertragsverhandlungen ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sie kein reines Entgegenkommen des Auftragnehmers ist, sondern ein Preisnachlass, den der Auftragnehmer einräumt, um überhaupt den Auftrag zu erhalten, verbunden mit der bloßen Bedingung, dass eine kurzfristige Zahlung erfolgen sollte. Während den Verhandlungen getätigte mündliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Regelung müssen dann bei der Auslegung der Skontoklausel berücksichtigt werden.

 

2. Macht der Auftragnehmer anschließend eine Forderung geltend, die sich lediglich daraus ergibt, dass er dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen andere Auskünfte über den Zeitrahmen der Skontoabzüge erteilt hat, so stellt dies widersprüchliches Verhalten im Sinne des Rechtsinstituts "venire contra factum proprium" dar und begründet eine Einwendung gemäß § 242 BGB mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts.

 

3. Der Auftragnehmer verstößt weiter gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn er dann den Auftraggeber nicht darauf hinweist, dass er die seines Erachtens verspäteten Skontoabzüge einzelner Abschlagszahlungen nicht akzeptiert.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 - 22 U 147/13