Photovoltaikanlage kein Bauwerk! Mängel verjähren spätestens nach 3 Jahren!

OLG Schleswig: Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14

Leitsätze:

 

1.

Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.

 

2.

Ein vom Auftraggeber gewünschter Eingriff in die Gebäudesubstanz, der zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (hier: Bohren von Schraubenlöchern durch Wellplatten zur Montage einer Photovoltaikanlage), ist keine der zehnjährigen Verjährung unterliegende Eigentumsverletzung (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 220).

 

3. Auch wenn die Ausführung der Leistung in grober Weise den Regeln des (Dachdecker-)Handwerks widerspricht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Auftragnehmer habe die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit erkannt.

 

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14