VG Frankfurt/Main: Urteil vom 25.02.2015 - 4 K 4602/14
Leitsätze:
1.
Bereits ein einziges Gefälligkeitsgutachten begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
2.
Die Weiterverwendung des Rundstempels nach Ablauf der Bestellung begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
3.
Will sich der Sachverständige auf die Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze (BVerwG, IBR 2012, 233) berufen, muss er Klage gegen die Bestellungsbehörde erheben.
4. Die Unzuverlässigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit führt zur Löschung aus der Architektenliste, womit die Befugnis entfällt, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2015 - 4 K 4602/14