LG Detmold: Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 27/15
Leitsätze:
1.
Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen "frei" kündigen.
2.
Nach einer "freien" Kündigung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (BGB § 649 Satz 2).
3.
Die Vorschrift des § 649 Satz 3 BGB stellt eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess.
4.
Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine niedrigere Vergütung ergibt, muss er diese darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Macht der Unternehmer hingegen eine über der 5%-igen Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und - gegebenenfalls unter Offenlegung seiner Kalkulation - so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 Satz 2 BGB anrechnen lässt.
LG Detmold: Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 27/15