Ausschreibung nicht eindeutig: Auftragnehmer darf nicht mit günstigsten Voraussetzungen kalkulieren!

OLG Koblenz: Urteil vom 29.05.2015 - 10 U 1150/14

Leitsätze:

 

1.

Wird ein Maschinenbauunternehmen mit der Treppen- und Geländerkonstruktion in einem Gebäude beauftragt, kann er Mehraufwendung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B nicht verlangen, wenn der Auftragnehmer den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig entnehmen konnte, wie die Deckenkonstruktion beschaffen war - ob aus Stahlbeton-, Vollbeton- oder Hohlraumdecken -, der Auftragnehmer bei der Kalkulation mit den für ihn günstigsten Voraussetzungen kalkuliert hatte und ihm nachträglich durch die Anbringung von Deckenlaschen im Hinblick auf vorgefundene Hohlraumdecken ein erhöhter Aufwand entstand.

 

2.

Die Regelung in § 2 Abs. 8 Nr. 1, 2 Satz 2 VOB/B betrifft die Vergütung von Leistungen, die ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt wurden, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift dient nicht dazu, den Auftragnehmer vor etwaigen Kalkulationsfehlern zu schützen.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2015 - 10 U 1150/14