Bauherr ändert Ausführungsvariante: Architekt muss Planung ändern!

BGH: Beschluss vom 11.06.2015 - VII ZR 112/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:


1.

Aus dem Charakter des Architektenvertrags als Werkvertrag und auch aus der Stellung des Architekten als Sachverwalter des Auftraggebers heraus, hat der Architekt insgesamt die Verpflichtung, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen.


2.

Entscheidet sich der Auftraggeber im Nachhinein für eine bestimmte Ausführungsvariante (hier: Verwendung einer lediglich dampfbremsenden Folie), muss der Architekt seine ursprüngliche Planung konsequent ändern und hieran anpassen.


3.

Ein Architekt muss erkennen, dass ein Dachschichtenaufbau mit lediglich einer dampfbremsenden Folie einer bauphysikalischen Konzeption bedarf und den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für thermische Bauphysik (HOAI 2002 §§ 77-79) hinweisen.


OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 28 U 2645/10

BGH, 11.06.2015 - VII ZR 112/13 (NZB zurückgewiesen)