Werklohn doppelt so hoch, wie üblicher Marktpreis: Werkvertrag sittenwidrig!

AG Siegburg: Urteil vom 30.06.2015 - 122 C 3/14

Leitsätze:

 

1.

Ein Werkvertrag ist sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht.


 

2.

Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründet.


 

3.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistungen "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.