Auftraggeber verweigert endgültig die Abnahme: Verjährungsfrist gegenüber dem Architekten beginnt - auch ohne Abnahme - zu laufen!

BGH: Beschluss vom 11.06.2015 - VII ZR 116/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze (in Auszügen)

 

1.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre, und zwar auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.


2.

Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung zu laufen. Fehlt es an einer Abnahme, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt und das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.


3.

Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (im Anschluss an BGH, IBR 2010, 55).


OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2013 - 10 U 1082/12