Bauleiter ohne vereinbarte Deutschkenntnisse: Keine Minderung der Vergütung! Aber evtl. Schadensersatz oder Kündigung des Werkvertrages!

BGH: Beschluss vom 11.06.2015 - VII ZR 102/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:


1.

Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Minderung bzw. Schadensersatz, kann er keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Denn die Geltendmachung sekundärer Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) schließt die Nacherfüllung aus.


2.

Der Auftraggeber kann auch dann keine Mängelbeseitigung mehr verlangen, wenn er die Minderung erklärt hat, über die Höhe des Minderungsbetrags aber (noch) Streit besteht. Die Minderung setzt keine Einigung über die Höhe des Abzugs voraus.


3.

Die Minderung bestimmt sich nach dem Minderwert des Objekts aufgrund des Mangels. Dieser Minderwert entspricht regelmäßig den Kosten einer fachgerechten Nachbesserung.


4.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen deutschsprachigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter, der auf der Baustelle anwesend ist, zu stellen, ist kein Baumangel berechtigt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen oder die Kündigung des Bauvertrags rechtfertigen.


OLG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 16 U 51/11