Urheberrecht des Architekten verletzt: Auftraggeber muss Kosten zur Wiederherstellung des Architektenwerkes zzgl. 15 % Regiekosten zahlen!

OLG Hamm: Urteil vom 13.01.2015 - 24 U 136/12

Leitsätze:


1.

Hat der Auftraggeber das Urheberrecht des Architekten verletzt und zur Wiederherstellung des geschützten Architektenwerks einen Vorschuss gezahlt, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung der Vorschusszahlung nicht nach Werkvertrags-, sondern nach Bereicherungsrecht.


2.

Der auf Schadensersatz gerichtete Zahlungsanspruch zur Wiederherstellung eines geschützten Architektenwerks umfasst auch Regiekosten in Höhe von 15%.


3.

Auch wenn ein Bauvorhaben mit 27,0 Punkten zu bewerten und somit unter Zugrundelegung der Punktetabelle gemäß § 11 Abs. 2 HOAI 1996 in die bei 27 Punkten beginnende Honorarzone IV einzuordnen ist, rechtfertigt das allein noch keine Nachberechnung des Honorarzone auf der Grundlage von Honorarzone IV (Mindestsatz). Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegt, ist ein den Parteien einzuräumender Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, der eine Abweichung von ein bis zwei Bewertungspunkten zulässt.


4.

Eine Honorarnachforderung wegen der Erbringung besonderer Leistungen scheidet aus, wenn die gemäß § 5 Abs. 4 HOAI 1996 zwingend notwendige Schriftform nicht eingehalten wurde. In einem solchen Fall besteht auch kein Anspruch des Architekten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB § 677) oder aus Bereicherungsrecht (BGB § 812).