Weigerung des Auftragnehmers, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, führt nicht zur Unwirksamkeit der förmlichen Abnahme.

OLG Dresden: Urteil vom 26.06.2013 - 1 U 1080/11                                                      BGH: 16.12.2015 - VII ZR 184/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Die Abnahme ist in der Entgegennahme der Leistung und ihrer Billigung als in der Hauptsache vertragsgerecht zu sehen.

 

2.

Eine förmliche Abnahme zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnahme grundsätzlich von beiden Vertragspartnern durchgeführt, das Ergebnis protokolliert und die Niederschrift hierüber jeder Partei übergeben wird. Nicht erforderlich ist, dass die Abnahme im Abnahmeprotokoll als "förmliche" Abnahme bezeichnet wird.

 

3.

Akzeptiert der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht, führt die Weigerung des Auftragnehmers, das Abnahmeprotokoll ebenfalls zu unterzeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der förmlichen Abnahme.

 

OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2013 - 1 U 1080/11

BGH, 16.12.2015 - VII ZR 184/13 (NZB zurückgewiesen)